Rechtsprechung
BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes in Kriegsdienstverweigerungssachen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung gerichtlicher Fristen - Verschulden des Kriegsdienstverweigerers hinsichtlich der Fristversäumnis - Voraussetzungen ...
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 19.10.1983 - 17 K 82 A.848
- BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
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- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Diese Auffassung steht in Einklang mit dem grundsätzlichen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 2 BvL 26.81 - (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] unter Hinweis auf BVerwGE 49, 252). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78
Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Das gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Diese Auffassung steht in Einklang mit dem grundsätzlichen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 2 BvL 26.81 - (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] unter Hinweis auf BVerwGE 49, 252). - BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74
Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Die Abweichungsrüge (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll, nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau angegeben und dargelegt wird, inwieweit die Abweichung in einer konkreten Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 21.05.1984 - 6 C 18.84
Ablösung der revisionsrechtlichen Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts durch § …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Wie der Senat jedoch in seinem Beschluß vom 21. Mai 1984 - BVerwG 6 C 18.84 - näher ausgeführt hat, hat sich dadurch an der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteile, die noch vor dem 1. Januar 1984 zugestellt worden sind, nichts geändert. - BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 22.82
Wahrung der Monatsfrist für die Einlegung einer Revision - Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 6 CB 128.83
Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 - betont, mit dem es die Verfassungsbeschwerde eines Kriegsdienstverweigerers nicht zur Entscheidung angenommen hat, dessen Revision gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - verworfen worden war.